Logistik-AGB
Kernprozesse
467.10
01. Für die Durchführung unserer Transportaufträge gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen, sowie mit Ihnen gegebenenfalls getroffene Rahmenvereinbarungen. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere ADSp und VBGL gelten insgesamt nicht, auch nicht ergänzend.
02. Bei Beförderung von Hygieneartikeln sind die Vorgaben der „Neue Hygieneleitlinie für Transportlogistiker des Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e.V. (BGL), in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Ist Ihr Haus nicht gemäß dem International Food Standard (IFS) zertifiziert, gelten zusätzlich auch diese Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung (siehe www.ifs-certification.com).
Weiter sind bei der Ausführung unserer Aufträge die Grundsätze des Verhaltenskodex „Code of Conduct, CoC“ einzuhalten bezüglich „Soziale Verantwortung“, „Ökologische Verantwortung“ und „Ethisches Geschäftsverhalten“ unabhängig davon, ob das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Sie unmittelbar gilt.
Von Ihnen eingesetzten Subunternehmern sind unabhängig von unserer Zustimmung zu diesem Einsatz (vgl. Ziff. 15) die sich aus diesen Bedingungen ergebenden Pflichten aufzuerlegen.
Die Frachträume sind vor jeder Beladung zu reinigen. Die Reinigungen sind zu dokumentieren und uns die entsprechenden Belege auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Frachträume müssen sauber, trocken, ungezieferfrei sowie geruchsneutral sein, und soweit es sich um Planenfahrzeuge handelt, mit dichter Plane gestellt werden, damit das Gut vor Nässe geschützt ist.
Jegliche Kontamination (z.B. durch Emissionen, Abgase, Gerüche, Wasser, Fremdkörper, Verpackungsmaterial etc.), auch Kreuzkontaminationen, verursacht durch nichtkonforme Produkte in der gleichen Transporteinheit, ist zu verhindern. Das Zusammenladen mit stark riechenden Waren, Gefahrgut, Chemikalien und Schmiermitteln ist verboten.
Das Fahrpersonal hat über Nachweise über die Teilnahme an Hygieneschulungen zu verfügen, diese auf Verlangen vorzulegen sowie die Hygienevorgaben der Be- und Entladestellen zu beachten. Die Schulungen müssen mindestens folgende Themen beinhalten:
Saubere und geruchsneutrale Arbeitskleidung
Persönliche Körperhygiene
Gründlichen Waschen der Hände nach Pausen, Toilettengängen,
Essen, Rauchen etc.
Grundsätzliches Ess-, Trink- und Rauchverbot im Be- und Entladebereich
Fahrer müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein
Sie haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrer diese Hygienevorschriften einhalten.
Eine permanente Erreichbarkeit der Fahrer während des Transports muss gewährleistet sein.
03. Durch den Frachtpreis sind der Transport des Gutes, das Be- und Entladen, die beförderungs- und betriebssichere Befestigung des Guts auf der Ladefläche, in der Wechselbrücke oder im Container, wofür Sie verantwortlich sind, die stückzahlmäßige Überprüfung, das Lademittelhandling und der Lademitteltausch, eine etwaige Mitwirkung bei Verzollungen sowie Standzeiten von 3 Stunden jeweils bei Be- bzw. Entladung national und international abgegolten.
Der Anteil für Lademittelhandling und -tausch beträgt 5 % des Frachtpreises, mindestens aber 1,50 € je Europalette.
04. Darüber hinausgehende Standzeiten, die von Ihnen nicht zu vertreten sind, können nur akzeptiert werden, wenn Sie sich unverzüglich nach Bekanntwerden der Be- oder Entladeverzögerung, spätestens nach einer Wartezeit von höchstens einer Stunde bei unserer Disposition melden, um eine Minimierung der Wartezeit herbeizuführen oder anderweitige Weisungen zu erhalten. Voraussetzung für einen Standgeldanspruch ist weiter, dass die Standzeiten durch Vermerke auf den Frachtpapieren durch an der Be- oder Entladestelle tätige Personen mit Unterschrift und Name in Druckbuchstaben sowie durch Kopien der Tachoscheibe oder des Ausdrucks aus dem digitalen Kontrollgerät, die uns unverzüglich nach Abschluss des Transports zur Verfügung zu stellen sind, bestätigt werden.
05. Bei Verzögerungen bei der Be- und Entladung, wenn keine stückzahlmäßige Kontrolle des Ladeguts möglich ist, bei Nichttausch von Lademitteln, wenn Abgabe oder Nichttausch nicht bestätigt oder defekte Lademittel an der Entladestelle angeboten werden, bei erkennbaren Mängeln oder Fehlmengen des Gutes bzw. wenn der Empfänger Schäden rügt, bei offensichtlichen Verpackungs- oder Verlademängeln sowie bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen, insbesondere bei Störungen und Problemen, die die Konformität der Hygieneartikel beeinflussen können, ist unverzüglich mit unserer Disposition Kontakt aufzunehmen und es sind Weisungen von uns einzuholen.
Dies gilt auch für den Fall der Nichtanwesenheit Ihres Fahrers bei der Beladung, die diesen nicht von der Pflicht entbindet, vor Antritt der Fahrt zu prüfen, ob die Ladung ordnungsgemäß verstaut und befestigt wurde, soweit die Behältnisse nicht versenderseitig verschlossen wurden. Werden dabei Fehler festgestellt, sind der Verlader und wir noch vor der Abfahrt zu unterrichten. Für den Fall der Nichtbehebung festgestellter Verstauungs- und/oder Befestigungsfehler sind entsprechende Einträge in die Frachtpapiere vorzunehmen und von den Mitarbeitern des Verladers / Empfängers gegenzeichnen zu lassen. Wird dies verweigert, ist dieser Umstand in den Frachtpapieren zu vermerken und von Ihren Fahrern abzuzeichnen (Name auch in Druckbuchstaben).
06. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen sich in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand befinden und für den jeweiligen Transport geeignet sein.
07. Sämtliche Kosten, die durch verspätete oder Nichtgestellung der vereinbarten Fahrzeuge entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
08. Europaletten sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, an der Beladestelle und an der Entladestelle „Zug um Zug“ nach den Regeln des „Kölner Palettentausches“ – abzurufen im Internet z.B. auf der Homepage des DSLV - zu tauschen (Doppeltausch). Die Abgabe von Lademitteln an der Beladestelle bzw. die Nichtrückgabe an der Entladestelle haben Sie sich auf den Frachtpapieren, vorzugsweise auf einem einheitlichen Lademittelbegleitpapier für Be- und Entladestelle mit den entsprechenden Angaben bestätigen zu lassen.
Verweigert der Empfänger die Bestätigung mit Angaben von Gründen für die Nichtrückgabe von Tauschpaletten sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und der Fahrer hat einen Vermerk in den Frachtpapieren einzutragen und zu unterzeichnen (Name auch in Druckbuchstaben). Diese sind uns unverzüglich zu übersenden.
Die Papiere über die Palettenvorgänge an Be- und Entladestellen sind uns zusammen mit den Ablieferungsquittungen zu übersenden.
Sollte es sich nach Annahme eines Transportauftrages durch Sie herausstellen, dass Ihnen die zum Tausch an der Beladestelle erforderlichen Lademittel nicht zur Verfügung stehen, ist das weitere Vorgehen mit unserer Disposition abzustimmen.
Wenn Lademittel zurückzuführen oder anzuliefern sind, insbesondere wenn abredewidrig keine Lademittel Ihrerseits an der Beladestelle abgegeben wurden, haben Sie eine Anlieferung der entsprechenden Anzahl und Qualität binnen 14 Tagen ab Übernahme des Gutes zur Beförderung an der Ladestelle oder einer mit uns vereinbarten Abgabestelle vorzunehmen (Bringschuld).
Palettenscheine des Empfängers bzw. seines Dienstleisters dürfen nur in den Fällen angenommen werden, in denen vom Empfänger keine tauschfähigen Lademittel gemäß der Qualitätsklassifikation der Gütegemeinschaft Paletten und von GS1 angeboten werden.
Soweit Sie uns wegen nicht getauschter oder nicht fristgerecht zurückgebrachter Lademittel zum Schadensersatz verpflichtet sind, sind wir berechtigt, folgende Beträge in Ansatz zu bringen: Je tauschfähiger Euroflachpalette 15,00 € netto sowie je Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € netto.
Soweit Sie trotz Fristsetzung die Palettenpapiere nicht übersenden bzw. unvollständige oder fehlerhafte Dokumentationen der Palettenvorgänge an Be- und Entladestellen nicht richtig stellen, können wir gegenüber Ihren Frachten ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Höhe des Wertes der streitigen Lademittel geltend machen. Dies gilt bis zur Erfüllung unserer Ansprüche auf Herausgabe von Lademitteln oder auf Schadenersatz in Geld bzw. bis zur rechtskräftigen Abwehr von Ansprüchen Dritter auf Herausgabe von Lademitteln oder auf Schadenersatz gegen uns aus den entsprechenden Vorgängen.
09. Ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht haben wir auch bei etwaigen Schadenersatzforderungen Dritter aus Transporten, die wir an Sie vergeben haben.
10. Für Güterverlust,- Beschädigung und Lieferfristüberschreitung haften Sie bei innerdeutschen Transporten, also solchen, bei denen sowohl der Ort der Beladung als auch der für die Entladung vorgesehene Ort auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen, nach den Vorschriften des HGB.
Bei internationalen Transporten gelten für Ihre Haftung die Vorschriften der CMR.
Beladene LKW dürfen nur auf umfriedeten und durchgängig bewachten Plätzen oder, sofern wir vorher schriftlich zugestimmt haben, an anderer Stelle in durchgängigem Sichtkontakt des Fahrers abgestellt werden.
Die Einhaltung des Ablieferungstermins mit der vollständigen unversehrten Menge ist für uns von hoher Bedeutung und wird von Ihnen garantiert. Sie haben auf Ihre Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung des Ablieferungstermins zu sichern.
11. Sie verpflichten sich, nur Transporte anzunehmen, für die Sie mindestens mit einer Deckungssumme von 600.000,00 € nach Maßgabe des § 7a GüKG versichert sind, auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens, und zu deren Durchführung Sie die erforderliche Berechtigung haben. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Transporten. Sie verpflichten sich weiter, uns Ihre Genehmigungsurkunde und Ihre Versicherungsbestätigung nach § 7a GüKG noch vor Beladung in Ablichtung zu übersenden. Die Versicherungsbestätigung darf kein Ausstellungsdatum älter als sechs Monate haben.
12. Sie verpflichten sich, die für den Einsatz von Fahrpersonal geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und garantieren, den von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern/innen ein Arbeitsentgelt mindestens in der Höhe des gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) bestimmten jeweils aktuell geltenden Mindestlohn je Stunde zu zahlen. Sie verpflichten sich weiter, für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € an uns zu zahlen. Sie sichern darüber hinaus zu und überwachen dies regelmäßig, dass etwaige von Ihnen beauftragte Subunternehmer deren eigene Arbeitnehmer/innen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des MiLoG entlohnen. Sollten wir durch Ihre Arbeitnehmer/innen oder solche Ihrer Subunternehmer gemäß § 13 MiLoG auf den Differenzlohn oder anderweitig aufgrund eines Verstoßes gegen das MiLoG in Anspruch genommen werden, stellen Sie uns von sämtlichen gegen uns gerichteten Forderungen in diesem Zusammenhang frei und verpflichten sich, alle weiteren in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten des Anspruchstellers sowie der Rechtsvertretung unseres Hauses zu erstatten. Wir sind berechtigt, bis zur Erbringung eines Nachweises, dass Sie und/oder Ihre Subunternehmer der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nachgekommen sind, 10 % der Fracht einzubehalten. Als Nachweis für die Zahlung des Mindestlohns können wir auch eine Erklärung des jeweiligen von Ihnen eingesetzten Fahrers verlangen, in der dieser den Erhalt des Mindestlohns für seine Einsatzzeiten in Deutschland bestätigt.
13. Ausländisches Fahrpersonal, das nicht aus dem EWR (Europäischem Wirtschaftsraum) oder der Schweiz stammt, darf nur eingesetzt werden, wenn es eine Fahrerbescheinigung oder die nach § 7b GüKG erforderlichen Papiere besitzt und mit sich führt.
14. Sie verpflichten sich, bei Kabotagebeförderungen innerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) die Einhaltung der Kabotagebestimmungen sicherzustellen, insbesondere dass nach Einreise in einen Aufnahmestaat mit einem beladenen Fahrzeug dort nicht mehr als drei Transporte innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung durchgeführt werden, dass die viertägige Sperrfrist nach der letzten rechtmäßigen Kabotagebeförderung eingehalten wird, bevor im selben Mitgliedsstaat weitere solche Beförderungen erfolgen dürfen und dass die bei allen Kabotagebeförderungen erforderlichen Belege gemäß Art. 8 VO(EG)1072/2009 mitgeführt und den Kontrollbeamten und uns auf Verlangen vorgelegt werden. Bei Einreise mit einem unbeladenen Fahrzeug im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung darf nur eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden.
15. Beiladungen und Umladungen sowie Weitergaben unserer Aufträge dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform erfolgen.
Ein Zusammenladen unseres Gutes mit Gefahrgut, Chemikalien, Schmiermitteln oder stark riechende Waren ist immer, nicht nur bei Hygieneartikeltransporten verboten.
16. Bei Beförderung von Gefahrgut sind die erforderlichen ADR-Bescheinigungen und -Ausrüstungen vorzulegen und bis zur Ablieferung mitzuführen. Die Beförderungspapiere, insbesondere die „schriftlichen Weisungen“, in einer Sprache, die der Fahrer versteht, sind von diesem auf Vollständigkeit zu überprüfen.
17. Kündigen wir einen Transportauftrag aus Gründen, die nicht in Ihrem Risikobereich liegen, steht Ihnen abweichend zu § 415 Abs. 2 HGB kein Wahlrecht zu. Erfolgt die Kündigung, bevor das einzusetzende Fahrzeug zur Beladestelle abgefahren ist, besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der bis dahin angefallenen Kosten. Erfolgt die Kündigung nach Abfahrt des LKW, bevor er beladen ist, besteht ein Anspruch in Höhe von 5% der vereinbarten Fracht, abweichend von § 415 Abs. 2 HGB. In beiden Fällen bleibt es Ihnen vorbehalten, nachzuweisen, dass Ihnen höhere Aufwendungen entstanden sind.
18. Lieferpapiere muss der Fahrer an der Beladestelle anfordern. Sofern solche nicht übergeben werden, ist ein Frachtbrief durch den Fahrer zu erstellen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten nach der CMR.
19. Die Zahlung der Fracht an Sie erfolgt nach Eingang der vom Empfänger quittierten Ablieferungsnachweise (CMR-Frachtbrief, Lieferschein, Wiegekarten) und Nachweise des Palettenhandlings/-tausches an Be- und Entladestelle mit Auftrags-/Transportnummer bei uns. Frachtpapiere, aus denen der tatsächliche Frachtführer nicht hervorgeht oder die nachträglich verändert sind, werden nicht anerkannt.
Der Eingang hat innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erfolgen. Wir sind im Einzelfall berechtigt, die Originale der Ablieferungsbelege und/oder Lademittelunterlagen, anzufordern, die uns dann innerhalb der gleichen Frist von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zu übersenden sind. Bei schuldhafter Nichteinhaltung dieser Fristen durch Sie sind wir berechtigt, pro ‚Auftrag eine Vertragsstrafe von 20,-- € zu berechnen und diesen Betrag von Ihrer Frachtforderung abzuziehen. Ablieferungsbelege und Lademittelunterlagen sind von Ihnen 2 Jahre aufzubewahren.
Zahlung erfolgt 30 Tage nach Eingang der vollständigen Belege.
20. Sie verpflichten sich, alle Informationen, die Sie über unsere Tätigkeit erhalten, auch über den Zeitpunkt der Beendigung der Zusammenarbeit mit uns hinaus vertraulich zu behandeln und Ihre Mitarbeiter zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
21. Bei während des Transports auftretenden etwaigen Abweichungen von den Vorgaben des Transportauftrages (z.B. Beschädigungen, Annahmeverweigerungen, Fehlmengen, Palettennichttausch, etc.) sind wir unverzüglich, per Email unter order@intigena.de zu benachrichtigen und es sind Weisungen einzuholen, solange sich das Fahrzeug noch vor Ort befindet. Erfolgt eine entsprechende Benachrichtigung nicht oder nicht fristgemäß, verwirken Sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 €.
22. Sie sind nicht berechtigt, Ihre Frachtforderung an Dritte abzutreten. Erlangen wir von einer Abtretung Kenntnis, sind wir in jedem Einzelfall berechtigt, nach unserer Wahl an Sie oder den neuen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten. Insbesondere sind wir berechtigt, mit Forderungen gegen Ihr Haus aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn Sie Ihre Forderung an Dritte, insbesondere Factoring-Unternehmen abgetreten haben. Dies gilt selbst dann, wenn diese Abtretung bekannt ist.
23. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Leistungen und Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mülheim an der Ruhr, wenn Be- und Endladeort in der BRD liegen. Bei grenzüberschreitenden Transporten gilt Mülheim an der Ruhr als zusätzlicher Gerichtsstand.
24. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, bei grenzüberschreitenden Transporten jedenfalls ergänzend.